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   VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03   

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https://dejure.org/2004,8129
VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03 (https://dejure.org/2004,8129)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05.02.2004 - 8 UE 879/03 (https://dejure.org/2004,8129)
VGH Hessen, Entscheidung vom 05. Februar 2004 - 8 UE 879/03 (https://dejure.org/2004,8129)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 35 Abs 1 S 3 GewO, § 35 Abs 7a S 3 GewO

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Prüfung einer Gewerbeuntersagungsverfügung bei Aufgabe des Betriebes während des Untersagungsverfahrens; Kriterien für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagungsverfügung; Verlust der notwendigen Zuverlässigkeit durch Aufgabe einer ...

  • Judicialis

    GewO § 35 Abs. 1 Satz 3; ; GewO § 35 Abs. 7a

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewO § 35 Abs. 1 Satz 3; GewO § 35 Abs. 7a
    Gewerberecht - Fortsetzung des Untersagungsverfahrens, Fortsetzungsentscheidung, Fortsetzungsermessen, Untersagungserforderlichkeit

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • VGH Hessen, 13.06.1983 - VIII OE 137/81
    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03
    Erhält die Gewerbeuntersagungsbehörde von einer schon vor Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgten Aufgabe des Betriebs des Gewerbes oder der Geschäftsführertätigkeit erst im Gerichtsverfahren Kenntnis, so ist eine auf das Untersagungsverfahren bezogene "Fortsetzungsentscheidung" im Sinne des § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht mehr möglich; an die Stelle dieser Fortsetzungsentscheidung tritt dann aber als zulässige behördliche Entscheidung die ausdrückliche oder konkludente Bekundung im Gerichtsverfahren, an der bereits erlassenen Gewerbeuntersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides festhalten zu wollen (im Anschluss an Senatsurteil vom 13.06.1983 - VIII OE 137/81 - GewArch 1984, 22).

    Nach der Rechtsprechung des Senats tritt in einem solchen Fall an die Stelle der "Fortsetzungsentscheidung" im Verwaltungsverfahren die - gegebenenfalls konkludente - Bekundung der Behörde im anhängigen Gerichtsverfahren, an der bereits erlassenen Untersagungsverfügung in der Fassung des Widerspruchsbescheides festhalten zu wwollen (Urteil vom 13.06.1983 - VIII OE 137/81 - GewArch 1984, 22; zustimmend hierzu Friauf/Heß, Kommentar zur Gewerbeordnung, § 35 GewO Rn. 10).

  • BVerwG, 16.03.1982 - 1 C 124.80

    Gewerberecht - Untersagung

    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03
    Wie das Bundesverwaltungsgericht bereits in seinem Urteil vom 16. März 1982 (- 1 C 124/80 - GewArch 1982, 303) klargestellt hat, handelt es sich bei dem Ermessen zur Verfahrensfortsetzung im Stadium des Verwaltungsverfahrens um eine "Entschließung ohne Verwaltungsaktscharakter".
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 07.12.1999 - 4 A 4559/99
    Auszug aus VGH Hessen, 05.02.2004 - 8 UE 879/03
    Diesem Verständnis hat sich die obergerichtliche Rechtsprechung in der Folgezeit angeschlossen (vgl. etwa OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 07.12.1999 - 4 A 4559/99 - GewArch 2000, 387 = NVwZ-RR 2000, 779).
  • VG Ansbach, 19.11.2013 - AN 4 K 13.01408

    Erweiterte Gewerbeuntersagung gegen UG und früheren Geschäftsführer;

    Das Untersagungsverfahren gegen den Vertretungsberechtigten kann dann nach dem entsprechend anwendbaren § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO fortgesetzt werden (Hessischer VGH, U.v. 5.2.2004 - 8 UE 879/03 - GewArch 2004, 303).

    Die bereits vorliegende Untersagungsverfügung ist dann mit der ergänzenden Begründung, dass die sie rechtfertigende "Untersagungserforderlichkeit" wegen der Möglichkeit einer künftigen Wiederaufnahme von Gewerbe oder Geschäftsführertätigkeit nach wie vor zu bejahen ist, Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren (Hessischer VGH, U.v. 5.2.2004 - 8 UE 879/03 - GewArch 2004, 303).

  • VG Chemnitz, 29.06.2006 - 4 K 1570/05

    Gewerberecht: Sofortvollzug einer Gewerbeuntersagung wegen Unzuverlässigkeit,

    Der Vorschrift ist demgegenüber im Hinblick auf die Fortsetzungsmöglichkeit nach § 35 Abs. 1 Satz 3 GewO nicht zu entnehmen, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe zum Zeitpunkt der Einleitung des Untersagungsverfahrens nach § 35 Abs. 7a GewO auch noch tatsächlich ausüben müsste (vgl. VG Chemnitz, Urt. v. 21.3.2006 - 4 K 1928/01 - HessVGH, Urt. v. 5.2.2004 - 8 UE 879/03 - VG Potsdam, Beschl. v. 22.10.2004 - 3 L 757/04 - Tettinger in: Tettinger/Wank, Komm. zur GewO , 6. Aufl. 1999, § 35 Rn. 224).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2012 - 1 M 16/12

    Gewerberechtliche Untersagung der Geschäftsführertätigkeit; einseitige

    Die Fortsetzungsentscheidung erweist sich als bloßer "Verfahrensschritt", dessen Berechtigung keiner selbständigen gerichtlichen Überprüfung unterliegt; ob eine Verfahrensfortsetzung gerechtfertigt war, stellt sich inzident im Zusammenhang mit der Überprüfung der Untersagungsverfügung heraus (vgl. Hessischer VGH, Urt. v. 05.02.2004 - 8 UE 879/03 -, juris).
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